GANZTAG

Mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter soll eine Betreuungslücke geschlossen werden, die nach der Kita für viele Familien entsteht, sobald die Kinder eingeschult werden. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/27. Zunächst sollen alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch darauf haben, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch soll in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden, damit ab 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung hat. Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch soll auch in den Ferien gelten, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Hier können die Länder eine entsprechende Schließzeit vorgeben. Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder soll sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden.

Offener Ganztag: Die Teilnahme ist freiwillig, jedoch nach der Anmeldung des Kindes für ein Schuljahr verbindlich. Es handelt sich um eine schulische Veranstaltung, die an den Pflichtunterricht anschließt.

Gebundener Ganztag: Der Schultag ist in lernintensive und sportlich-künstlerisch-musische Abschnitte gegliedert.

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